Sonntag, 11. März 2018

Mailing 11.03.2018
[OGPBW] Ergebnis Treffen 23.1. / OG-Gesetz BW zur Kommentierung u. mehr...


Liebe OGPBW-Freunde,

verzeiht die Latenz, momentan ist wirlich viel, insbesondere weil sich derzeit viele Fördermöglichkeiten für Kommunen zur Digitalisierung, Stadtentwicklung und Bildung ergeben, die es zu adressieren gilt. (nicht zuletzt auch Dank dem ganzheitlichen Blick der Stabsstelle digital@bw)

Ich starte übrigens – neben der halben Stelle im OB-Ref der Stadt Heidelberg – am 12.3. bei der Metropolregion Rhein-Neckar-GmbH im Bereich Digitalisierung.


INHALT

1) Letztes Treffen. Themenliste mit Priorisierung.
2) Aufruf zur Kommentierung der Änderung des E-Government-Gesetzes (Open-Data-Gesetz) bis 17.4.
3) Open-Data-Leitfaden BW
4) Koalitionsvertrag und OpenGov
5) Weiteres

Viele Grüße,
Oliver Rack


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Letztes OGPBW-Treffen

Wir hatten uns am 23.1. getroffen und über Themenfelder gebrütet, sowie welche davon priorisiert gehören.
Die Teilnehmer des Treffens haben diese dann  über Meetingsphere, moderiert von Jörn von Lucke, in ihrer Relevanz bewerten können. Nachfolgend die Ergebnisse.

Ich lasse diese erst mal zur Reflektion im Raum stehen, damit man sich gedanklich mit den Punkten auseinander setzt und bestenfalls selbst in ein Themenfeld hinein findet.

Spätestens beim nächsten Treffen sollten wir dann auch über sich daraus ergebende Maßnahmen und persönliches Engagement reden.

Ein Termin steht noch nicht fest. Vielleicht würde sich dies innerhalb der internationale Open Government Woche 07-12.Mai anbieten (s.u.)


Jörn von Lucke hat die wichtigsten
 
Top 10:
1
Übertragbarkeit von OpenGov-Lösungen sicherstellen, damit alle was davon haben
9,50
0,08

6
2
Mobilisierung der Akteure, die AK OGP BW aufbauen
9,33
0,11

6
3
Ansprechpartner und Thementreiber für Open Government in BW
9,17
0,09

6
4
Transparenzgesetz BW
9,00
0,12

6
5
Neuausrichtung und Konsolidierung der IT-Dienstleister als OGP Partner: Innovationen dauerhaft und nachhaltig platzieren
9,00
0,13

5
6
Stakeholder zur Finanzierung identifizieren, ansprechen und überzeugen: Land über Digitalisierungsstrategie oder Privatwirtschaft (SAP, BW-Stiftung, Breuninger, SKEW, Wüstenrot, Genossenschaftsbanken)
8,83
0,09

6
7
Skalierbarkeit von Open Government Lösungen einfordern, ruhig mal gemeinsam mit dem Land entwickeln und sich einer logischen Hierarchie unterwerfen, statt auf kommunale Selbstverwaltung zu beharren
8,83
0,11

6
8
Bewusstsein für OGP in BW schaffen, und inhaltliche OpenGov-Punkte auch auf die Landes-Agenda zu bringen
8,83
0,15

6
9
Vernetzung der Wissenschaftler um Open Government in BW
8,83
0,15

6
10
Aufbau eines Ökosystem Open Government als Ziel, von dem das Land BW wie die Kommunen im Land BW profitieren
8,80
0,12

5

Natürlich ist das ein erster Eindruck der Teilnehmer, aber es fasst wesentliche Ergebnisse der Diskussion zusammen.
Und es hilft uns als AK OGPBW, unsere begrenzten Kapazitäten und Aktivitäten auf das Wesentliche zu bündeln.

Die gesamten Dokumente gibt es hier:
http://oddrnh15.eu/ogpbw/OGPBW-180130-2_%20Workshop%20OGP%20BW.DOCX
http://oddrnh15.eu/ogpbw/OGPBW-180130-2_%20Workshop%20OGP%20BW.PDF
http://oddrnh15.eu/ogpbw/Stuttgart%20-%201922.jpg

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Kommentierung e-Gov-Gesetz BW

Bis zum 17. April 2018, 17 Uhr kann man den Gesetzentwurf hier kommentieren.
Ganz unten habe ich zur schnellen Draufsicht den Teil zu Open Data hinein kopiert.

Erwartungsgemäß gehören die Kommunen etc.  aufgrund des Konnexitätsprinzip nicht zum Geltungsbereich.  Und für die Landesbehörden ist die Bereitstellung der Daten erst ab 2022 (!) verpflichtend:  "Mit diesem Gesetz wird außerdem die Grundlage für die verpflichtende aktive Bereitstellung von Daten der Behörden des Landes ab dem Jahr 2022 geschaffen."

Das Konnexitätsprinzip ermöglicht es Gebietskörperschaften, Aufwände die durch eine Gesetzgebung verursacht werden beim Gesetzgeber einzuklagen.  da die Bereitstellung von Daten von den Verantwortlichen als Aufwand, jenseits ihrer pflichtigen Aufgaben, gesehen wird ist hier der Gesetzgeber besonders vorsichtig. In Baden-Württemberg wird das Konnexitätsprinzip sehr beherzigt.

Das Konnexitätsprinzip und die allgemeine Subsidiarität liegen bleiern über unserer Verwaltungsstruktur und Innovationsfähigkeit der ÖV, gerade dort, wo ebenenübergreifende Harmonisierung von Prozessen und Standards erforderlich sind: die digitale und intelligente Vernetzung in Europa.

Das Transparenzgesetz von Rheinland-Pfalz greift da schon weiter: Es besteht ein Anspruch auf Bereitstellung von im Transparenzgesetz gelisteten Informationen und Daten bzw. Daten, für die ohnehin schon eine Veröffentlichungspflicht existiert. Der Geltungsbereich erstreckt sich immerhin auch auf die kommunale Ebene, diese wird jedoch von einem Teil der Veröffentlichungspflichten befreit. Aber: zumindest in Bezug auf Umweltinformationen ist dort auch die kommunale Ebene in der Verpflicht.

Aus dem TG von RLP:
"Darüber hinaus unterliegen vorbehaltlich der §§ 14 bis 17 die nachstehenden Umweltinformationen der Veröffentlichungspflicht. :
...
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,

Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen transparenzpflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,

Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie

zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 5 Abs. 3 Nr. 1.

Es gibt Juristen, die im Merkmal "Umwelt" weite Auslegungsmöglichkeiten für die Art der Daten sehen und somit eine Möglichkeit, Daten auch auf kommunaler Ebene in die Breitstellung zu hebeln.

GENERELL: Die nutzungsrechtliche Komponente von Open Data im Sinne der uneingeschränkten Nachnutzung ist ohnehin pauschal über das Informationsweiterverwendungsgesetz mit Geltungsbereich öffentlich rechtliche Stellen auf das gesamte Bundesgebiet ebenenübergreifend erfüllt – mit Ausnahme bestimmter Geodaten. Das Zugangsrecht ist über IFG und die LIFGs geregelt.
Es geht eigentlich im Wesentlichen immer nur um die proaktiven Bereitstellung der Daten in öffentlichen Netzen, die Schwierigkeiten macht – vor allem auf kommunaler Ebene.

Meine Meinung: Natürlich liegt der Entwurf weit hinter den Hoffnungen in Bezug auf die kommunale Ebene zurück.
Ich weiß auch nicht, warum immer Aufwände angeführt werden. Dateninfrastrukturen und eine allgemeine Datenhygiene in allen Fachbereichen sollte auch in den Kommunen Standard sein – die Öffnung selbst sollte dann nicht mehr ins Gewicht fallen. Qualität und Integrität und Aktualität können ja im Gesetz zugunsten der Kommunen entkräftet sein.
Vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeitsziele und UNSDGs hätte ich wenigstens hinsichtlich Open-Data-Bereitstellung in diesem Komplex die Kommunen stärker in die Pflicht genommen, ebenso wie bei Umweltinformationen.


Dazu passt auch ein wenig mein Intro

Bei der zweitägigen Konfernez Innovation in Culture am Karlsruher Zentrum für Kunst und Medien und ihm Ramen des EU-Projekts smARTplaces habe ich eine Key Note unter dem Titel "Audience Insights and Open Data" gehalten.

Hier mein Intro:

"Why deal with data? In continental Europe, we hate data! Data reveal our privacy. They reveal secrets and they make us measurable. Data become performance indicators and social scores. Data feed algorithms that manipulate us, yes, they want to question our intelligence. Data are strict, they are complicated, they are merciless. Data is the oil of the digital industrial complex, the tool of secret knowledge, an elite of mathematicians. Resist the beginnings!

So why the hell messing around with data?

It's as simple as it is inevitable: Data are human. A need for our human intelligence. We created them from the laws of nature. They are food and you need it. If tech does feed it, you should eat it!

So let's take the challenge and meet them positively, according to OUR (european) values - before others do so, following theirs.

May the Math be with you!"

DIE GROßENTEILS SELBSTERKLÄRENDEN SLIDES DAZU GIBT ES HIER
(bitte zur internen Verwendung, die Urheberrechte mancher Abbildungen sind ungeklärt)

Die Veranstaltung von zu smARTplaces war ohnehin, wie vom ZKM und dessen Korona gewohnt, hervorragend und interdisziplinär.

U.a. haben wir in einer Arbeitsgruppe diskutiert, ob man besipielsweise Museen eher "nur" als Prinzip begreifen muss, als Interfaces und als smart places; Orte im Raum des Zeitgeschehens und im Sinne von Wegkreuzungen, zu denen Ströme aus Information, Wissen, Haltung und Positionen oder Energie als Angebot der Vermittlung lediglich in die Schnittpunkte kuratiert werden, ohne den Anspruch auf die Wahrhaftigkeit; aber wohl als Verdichtung, Aufbereitung (Codierung) und Einordnung durch Forschung, Kunst und Sachverstand. Irgendwie verwandt dem Journalismus. Durchaus im cyber-physischen Raum.

Das hat durchaus viel mit der jetzigen Situation an Komplexität in Fragen zu Technikfolgen, Gesellschaft und Gouvernementalität zu tun.


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Open-Data-Leitfaden BW

Die kommunale Datenverarbeitung BW und die FH Ludwigsburg haben u.a. in Zusammenarbeit mit Vertretern aus Landesbeauftragung Datenschutz und Informationsfreiheit sowie dem Städtetag BW einen Leitfaden für Open Data erstellt, der insbesondere in der Didaktik sehr gelungen ist.

Auf die rechtliche Situation der hart umkämpften Geo-Daten in Bezug auf Open Data (hier wird meist ein Geschäftsmodell von den verantwortlichen Stellen ins Feld geführt) wird jedoch leider nicht näher eingegangen.

"Auch  die  von  Gemeinden  erhobenen  Geodaten  (z.  B.  Kartendaten  mit  Gemarkungsgrenzen)  fallen unter  Open  Data.  Im  Gegensatz  zu  den  meisten  anderen  Open  Data  fähigen  Datensätzen,  wird  der Bereich  der  Geodaten  allerdings  bereits  in  einem  Großteil  aller  Kommunen  erhoben, regelmäßig  in einem Geo-Informations-System (GIS) aktualisiert und zudem veröffentlicht. Zum Komplex Geodaten und  ihrer  Bereitstellung  gibt  es  umfangreiche  rechtliche  Normen,  v.a.  die  Richtlinie 2007/2/EG  des Europäischen    Parlaments    und    des    Rates    vom    14.    März    2007    zur    Schaffung    einerGeodateninfrastruktur     in     der     Europäischen     Gemeinschaft     (INSPIRE)     und     die     daraus hervorgegangenen   nationalen   Umsetzungsgesetze,   u.a.   das   Landesgeodatenzugangsgesetz–LGeoZG BW. Aus diesem Grund und um sich vermehrt auf die anderen für Open Data relevanten und weniger  regulierten  Bereiche  konzentrieren  zu  können,  wird  das  Thema  der  Geodaten  in  diesem Leitfaden ausgeklammert."

Meine persönliche Meinung: So gut es gemeint ist, etwas mulmig ist mir bei der Zusammenstellung von "Low Hanging Fruits", weil dies für Open-Data-Muffel verlockend sein könnte, sich hierzu eine ungünstige Psychologie zu entwickeln, um das Thema Open-Data darauf einzugrenzen und es bei diesen zu belassen. Aber das ist nur mein ganz normaler Zweckpessimismus und sollte nicht überbewertet werden. ;)

Hier geht's zum Leitfaden.


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Open Government im Koalitionsvertrag

Jörn von Lucke und ich wurden von verschiedenen Seiten zu Input bei der Erstellung des Koalitionsvertrag gefragt.
Einiges von unseren Empfehlungen findet sich im KoaV wieder – wo auch immer letztlich der Impuls her kam.
Insgesamt wurde das Bekenntnis zur Open Government Partnership in diesem Agreement auch nochmal bekräftigt.
(Ich hatte am 7.2. schon Details geschickt)

Dazu gehören u.a. auch Open-Government-Labore, die gefördert werden sollen. Dies sollte von uns auch intensiv mitgedacht werden.

Michael Peters von OGN auf Bundesebene hat eine kleine Zusammenfassung geschrieben:
https://opengovpartnership.de/2018/03/open-gov-koalitionsvertrag/


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Open Government Woche: 07. oder 8. Mai

In der Woche vom 07-12.Mai ist Internationale Open Government Woche. Das gründet auf dem Erfolg einer OG-Woch in Italien im Rahmen der OGP in 2017. Nun wurde das als internationale Bewusstseinsmaßnahme aufgegriffen.

Auf Bundesebene in Berlin überlegen wir mit dem BMI dahin gehend etwas zu planen, insbesondere mit der Politik als Adressat: Ziel: Öffentlichkeitswirksam, Politiker einbinden, Input für 2. NAP sammeln. Welche Inhalte sollen in den 2. Aktionsplan?

Call for Proposals OGP Summit 2018

Für den OGP Summit in Georgien (17-19.07.2018), kann man Proposals einreichen und sich da als Redner bewerben.
Ich für meinen Teil kann das nicht abdecken im Moment – dazu bin ich zu eingespannt.


--
Oliver Rack

Open Government Partnership WG Germany

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§ 10a
Offene Daten


(1) Die Behörden des Landes können Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereitstellen. Ein Anspruch auf die Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch nicht begründet.
Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.


(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Daten, die
1. der Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen oder Listen,
2. ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Ver-
hältnisse betreffen und
3. nicht das Ergebnis einer Bearbeitung anderer Daten durch eine Behörde des
Landes sind.


(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1
entfällt eine Bereitstellung der Daten, wenn
1. an den Daten kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht nach
den Regelungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes oder anderen gesetzlichen Vorschriften besteht oder ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde,
2. die Daten ohne Auftrag der Behörde von Dritten erstellt und ihr ohne rechtliche
Verpflichtung übermittelt werden oder
3. die Daten bereits zur Weiterverwendung über öffentlich zugängliche Netze ent-
sprechend der in den Absätzen 5 bis 7 definierten Grundsätze bereit gestellt wer-
den


(4) Sofern Daten nach Absatz 1 Satz 1 bereitgestellt werden, erfolgt dies unverzüglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Wegfall eines Hinderungsgrundes nach Absatz 3.  


(5) Die Daten werden unbearbeitet zur Verfügung gestellt, es sei denn eine Bearbeitung ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erfolgt und eine Veröffentlichung der Daten wäre ohne Bearbeitung nicht möglich. Jede Bearbeitung soll in den Metadaten beschrieben werden.


(6) Die Daten werden grundsätzlich maschinenlesbar bereitgestellt. Sie sind mit
Metadaten zu versehen. Die Daten werden über Metadaten im Datenportal Baden-Württemberg erschlossen.


(7) Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 muss entgeltfrei zur uneingeschränkten Weiterverwendung der Daten durch jedermann ohne Pflicht zur Registrierung und ohne Begründung ermöglicht werden. Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 soll jederzeit möglich sein.


(8) Die Behörden des Landes sollen die Anforderungen an die Bereitstellung von Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bereits frühzeitig berücksichtigen bei
1. der Optimierung von Verwaltungsabläufen nach § 9,
2. dem Abschluss von vertraglichen Regelungen zur Erhebung oder Verarbeitung
der Daten sowie
3. bei der Beschaffung von informationstechnischen Systemen für die Speiche-
rung und Verarbeitung der Daten.


(9) Die Behörden des Landes sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten
auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.


(10) Das Innenministerium koordiniert die Bereitstellung der Daten durch die Be-
hörden des Landes in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien.


(11) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 und
darauf folgend alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Da-
ten als offene Daten. Die Landesregierung unterbreitet dem Landtag bis zum 31.
Dezember 2025 Vorschläge für die Weiterentwicklung der Regelungen der Absät-
ze 1 bis 10